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Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Verurteilung wegen tödlicher Messerstecherei in Stolberg ist rechtskräftig

Quellenangabe:

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung :

Pressemitteilung 134/09 vom 19.06.2009

Veröffentlichung am:

19. Juni 2009 (Freitag)

Nachricht:

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 134/2009

Verurteilung wegen tödlicher Messerstecherei in

Stolberg ist rechtskräftig

Das Landgericht Aachen hat den zur Tatzeit 18 Jahre alten Angeklagten, einen in Stolberg geborenen staatenlosen Sohn aus dem Libanon stammender Eltern, wegen Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte am Abend des 4. April 2008 in Stolberg-Mühle an einer Schlägerei beteiligt, die aus nichtigem Anlass zwischen den Angehörigen von zwei Gruppen junger Männer aus Eschweiler und Stolberg entbrannt war. Im Zuge der Auseinandersetzung schlug der Angeklagte eine junge Frau aus der Begleitung einer der Gruppen, die hatte schlichten wollen, ins Gesicht. Im weiteren Verlauf erstach er mit seinem Taschenmesser mit vier Stichen einen 19 Jahre alten Mann aus Eschweiler.

Das Landgericht hat die Stiche mit dem Messer als Totschlag gewürdigt, der nicht durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt war. Der Angeklagte habe sich zwar in einer Lage befunden, in der er zur Nothilfe zu Gunsten eines seiner Mitkämpfer berechtigt gewesen sei. Er habe mit den tödlichen Stichen gegen sein Opfer, das bei der Auseinandersetzung seinerseits einen Teleskopschlagstock verwendet hatte, die rechtliche Grenze der erforderlichen Verteidigung aber deutlich überschritten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 10. Juni 2009 – 2 StR 145/09

Landgericht Aachen – Urteil vom 21. Oktober 2008 – 91 KLs 401 Js 170/08 (29/08)

Karlsruhe, den 19. Juni 2009



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